Liebe Mami,

da ich aktuell in Elternzeit bin und mein neues Baby genießen darf, kann ich dir ab Oktober 2025 Unterstützung anbieten. Bei akuten Anfragen stehe ich dir trotzdem gerne zur Verfügung und gebe dir Informationen zu anderen Kolleginnen.

Alles Gute,
Vanessa

Wie helfe ich dir als Mütterpflegerin?

Sowohl eine Schwangerschaft als auch die Zeit nach der Entbindung (Wochenbett), stellt an jede Frau eine besonders hohe Anforderung; körperlich und emotional. Als deine Mütterpflegerin komme ich zu dir und deiner Familie nach Hause und stimme mit euch gemeinsam ab, inwieweit ich euch bereits während der Schwangerschaft und/oder nach der Entbindung im Wochenbett unterstützen und entlasten kann. Meine Unterstützung umfasst u.a. die Hilfestellung beim Umgang mit dem Neugeborenen, die Betreuung und Versorgung der Geschwisterkinder, damit mehr Zeit für ein Kennenlernen mit dem Baby bleibt, das Kochen gesunder Mahlzeiten für dich und deine Familie, die Erledigung von Einkäufen oder Besorgungen sowie die Begleitung zu Arztterminen und Behördengängen (z.B. bei der Beantragung von Kinder- und Elterngeld). Daneben stehe ich dir bei Fragen rund um das Thema Stillen, Tragen und Säuglingspflege gerne zur Seite. In einem gemeinsamen Gespräch können wir alles nach deinen individuellen Bedürfnissen besprechen.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Hebamme und einer Mütterpflegerin?

Eine Nachsorgehebamme ist während der Zeit des Wochenbetts (8 Wochen nach der Entbindung) für die medizinische Versorgung von Mutter und neugeborenem Kind zuständig. Da die Dauer der Hausbesuche in der Regel sehr begrenzt ist, kann eine Hebamme nicht immer im erforderlichen Umfang auf alle Bedürfnisse der zu versorgenden Mutter eingehen. An dieser Stelle leisten Mütterpflegerinnen einen wertvollen, ergänzenden Beitrag bei der Versorgung, da insbesondere der Betreuungsumfang mehrere Stunden täglich bzw. wöchentlich umfassen kann. Hier ist zu betonen, dass die Arbeit einer Hebamme durch deren medizinische Ausbildung in keiner Weise durch die Tätigkeit einer Mütterpflegerin ersetzt werden kann. Mütterpflegerinnen führen daher weder medizinische Tätigkeiten aus noch stellen sie Diagnosen.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Mütterpflegerin und einer Haushaltshilfe?

Im Gegensatz zu einer Haushaltshilfe, welche sich ausschließlich auf Belange des Haushalts (Einkäufe, Wäsche, Reinigung, etc.) beschränkt, bietet eine Mütterpflegerin darüber hinaus Hilfestellungen rund um die Themen Schwangerschaft, Stillen, Säuglingspflege, etc.

Was kostet der Einsatz einer Mütterpflegerin?

Im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Kennenlerngesprächs klären wir gemeinsam, wie ich dich während deiner Schwangerschaft bzw. deines Wochenbetts unterstützen kann. Hierbei legen wir den Stundenumfang und die Dauer des Einsatzes fest. Ich berechne jede Stunde mit 45,00 € (An- und Abfahrt sind Arbeitszeit). Mein Einsatzgebiet umfasst einen Radius von 35 km um meinen Wohnort (Groß Parin, 23611 Bad Schwartau).

Gibt es die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse?

Die Leistungen einer Mütterpflegerin können ganz oder teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hierfür muss ein Antrag auf „Professionelle Haushaltshilfe“ gem. § 24 SGB V bzw. § 38 SGB V gestellt werden. Zusätzlich benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Verschreibung des Arztes (Gynäkologe oder Hausarzt) oder der Hebamme, die den Stundenumfang ausweist.

Die gesetzlichen Grundlagen bilden folgende Paragrafen:

§ 24 SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und/oder Entbindung) – zuzahlungsfrei

§ 38 SGB V (Haushaltshilfe im Krankheitsfall) – zuzahlungspflichtig

Beide Paragrafen setzen voraus, dass keine im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann (Achtung bei Urlaub oder Elternzeit des Partners!). Für § 38 SGB V gilt zudem, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren leben muss.

Die Kostenbeteiligung von privat Versicherten ist abhängig von den jeweiligen Konditionen der Krankenkasse.

Beim Ausfüllen des Antrags bin ich gerne behilflich. Der Antrag sollte im besten Fall schon während der Schwangerschaft bei der Krankenkasse eingereicht werden. Werden der Antrag und ein ggf. eingelegter Widerspruch abgelehnt, oder wird der Antrag von der Krankenkasse nur teilweise übernommen, muss die Leistung bzw. die Differenz privat gezahlt werden.